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Für alle (Hobby-) Fotografen, Webseitenbetreiber und sonstige Personengruppen, die von Berufswegen oder auch privat Bilder öffentlich zugänglich machen, sei der folgende Blog wärmstens empfohlen:
http://www.rechtambild.de
Betrieben wird dieser Blog von den Jura-Studenten Dennis Tölle und Florian Wagenknecht die sich auf der deren Webseite regelmäßig mit Fragen zum Thema Urheberrecht, aktuellen Gerichtsurteilen und sonstigen Fragen, rund um das Thema „Recht am Bild“ beschäftigen.
Gerade wenn es darum geht, Bilder zB. auf Webseiten zu veröffentlichen, kann man sehr schnell Gefahr laufen abgemahnt zu werden. Interessant dabei, dass man beim Veröffentlichen nicht nur bei „Fremd-Bildmaterial“ besonders auf das Urheberrecht und die richtigen Quellenangaben achten muss, in vielen Fällen kann man auch für selbsterstelltes Bildmaterial (bei Veröffentlichung) in rechtliche Fallen laufen. So gab es bereits 1995 schon juristische Fälle, bei denen „selbstgeschossene“ Fotos der Kunstaktion „Verhüllter Reichstag“ des Künstlerehepaars Christo und Jeanne-Claude teilweise von unbedarften Besuchern im Internet veröffentlicht worden sind. Und so hatte dann tatsächlich auch der BGH entschieden, dass der Vertrieb von Fotografien des verhüllten Reichstags ohne Zustimmung des Künstlers Christo eine Urheberrechtsverletzung darstellt. „Problem“ für die Personen, die Bildmaterial der Kunstaktion unautorisiert veröffentlicht hatten, war dass es sich um eine temporäre Kunstaktion handelte und nicht über eine, die sich bleibend an öffentlichen Straßen oder Plätzen befinden.
Aber auch aktuellere Fälle, in denen zB. die Stiftung Zeche Zollverein kommerziell genutzte Fotografien des Weltkulturerbes auf Internetseiten von Journalisten abgemahnt hat, zeigen dass im Zusammenhang mit Veröffentlichung von Bildmaterial immer besondere Vorsicht geboten ist. Im letzteren Fall ging es um den Sachverhalt, dass die „Panoramafreiheit“ im Bezug des Welterbes Zollverein hinsichtlich der Ablichtung und Veröffentlichung gebrochen sein sollte. Kurz und laienhaft umschrieben geht es bei der „Panoramafreiheit“ darum, das nur die urheberrechtlich geschützten Werke in Lichtbildform wiedergegeben, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden. Aber hierbei muss auch das entsprechende Objekt von einem öffentlichen Platz aus abgelichtet werden. Wurde das Objekt nachweislich auf privatem Grund und Boden abgelichtet, kann man sich bei einer Veröffentlichung nicht mehr auf die Panoramafreiheit beziehen. Dies jetzt nur als wenige Beispiele von zahlreichen Fällen, die man beachten muss, wenn man Bildmaterial veröffentlicht.
Andere Fälle, wie zB. „Recht am eigenen Bild“ etc. werden u.a. auch im Rahmen des Blogs von den beiden Autoren „beleuchtet“.
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